Verfassung von Berlin (VvB)

(Neufassung in Kraft getreten am 23.11.1995, zuletzt geändert am 17.05.2021)

Artikel 13

(1) Jedes Kind hat ein Recht auf Entwicklung und Entfaltung seiner Persönlichkeit, auf gewaltfreie Erziehung und auf den besonderen Schutz der Gemeinschaft vor Gewalt, Vernachlässigung und Ausbeutung. Die staatliche Gemeinschaft achtet, schützt und fördert die Rechte des Kindes als eigenständige Persönlichkeit und trägt Sorge für kindgerechte Lebensbedingungen.


Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, zur Unterstützung von Familien und zur Förderung der Beteiligung und Demokratiebildung junger Menschen und Familien
(Jugendhilfe-, Familien- und Jugendfördergesetz – AG KJHG)

(vom 09.05.1995, in der Fassung vom 27.04.2001, zuletzt geändert am 01.01.2022)

§ 3 Grundsätze der Organisation und Gestaltung von Leistungen


(4) Leistungen sind so auszurichten, dass
1. jungen Menschen mit Behinderungen eine gleichberechtigte Teilnahme gemeinsam mit nicht behinderten Menschen ermöglicht und spezialisierte Angebote auf unerlässliche Ausnahmen beschränkt werden,

§ 5 Beteiligung von jungen Menschen und Familien

(1) Die Beteiligung von jungen Menschen entsprechend ihrem Entwicklungsstand und von Familien an allen sie unmittelbar betreffenden Entscheidungen und Maßnahmen der Jugendhilfebehörden ist zu gewährleisten. Sie sind rechtzeitig, in geeigneter Form und möglichst umfassend zu unterrichten. Mit ihnen sollen persönliche Gespräche geführt werden. Sie sind berechtigt, eine Person ihres Vertrauens zu beteiligen.
(2) In den Einrichtungen der Jugendhilfe sollen durch Interessenvertretungen der jungen Menschen Möglichkeiten der Mitwirkung sichergestellt werden.
(3) In jedem Bezirk sind darüber hinaus geeignete Formen der Beteiligung von jungen Menschen und Familien an der Jugendhilfeplanung und anderen sie betreffenden Planungen zu entwickeln und organisatorisch sicherzustellen. Dabei ist der Bezirksschülerausschuss in die Beteiligung einzubeziehen. Die Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 sind unmittelbar dem für Jugend und Familie zuständigen Mitglied des Bezirksamtes zuzuordnen und fachlich zu unterstützen, zu betreuen sowie vom Jugendhilfeausschuss zu begleiten. Den jungen Menschen und Familien soll Gelegenheit gegeben werden, ihre Interessen und Belange herauszufinden, sie zu äußern und sie gegenüber den verantwortlichen Personen und Stellen zu vermitteln. Über die Maßnahmen und Erfahrungen soll dem Jugendhilfeausschuss regelmäßig berichtet werden.

§ 5a Ombudsstelle

Gemäß den Vorgaben in § 9a des Achten Buches Sozialgesetzbuch können sich jungen Menschen und ihre Familien zur Beratung in sowie Vermittlung und Klärung von Konflikten im Zusammenhang mit Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und deren Wahrnehmung durch die öffentliche und freie Jugendhilfe an eine unabhängige und fachlich nicht weisungsgebundene Ombudsstelle wenden. Sie sind berechtigt, eine Person ihres Vertrauens zu beteiligen. Das Land Berlin finanziert hierfür ein entsprechendes gesamtstädtisches Angebot.

§ 6 Grundsätze der Jugendarbeit

(1) Jugendarbeit nach § 11 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist ein eigenständiger Sozialisations- und Bildungsbereich. Sie umfasst die ganzheitliche Förderung junger Menschen durch Angebote der Jugendhilfe sowie durch die selbst organisierten Angebote der Jugendverbände im Sinne des § 7.

(3) Jugendarbeit bietet Raum für das Erproben von Rollen und Identitäten. Sie ermöglicht und gestaltet Beteiligungsprozesse mit jungen Menschen.

(6) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat das ehrenamtliche Engagement als Bestandteil und Ziel von Jugendarbeit anzuregen und zu fördern.
(7) Angebote der Jugendarbeit sind an das Lebensalter und die zunehmende Verselbstständigung junger Menschen angepasst bereitzustellen.
(8) Jugendarbeit leistet wesentliche Beiträge zur Selbstpositionierung und Verselbstständigung junger Menschen. Sie wirkt präventiv in Bezug auf Benachteiligungen und Gefährdungen.
(9) Jugendarbeit ist inklusiv und trägt dazu bei, das Recht aller jungen Menschen auf gleichberechtigte Teilhabe zu gewährleisten.

§ 6a Ziele der Jugendarbeit

Jugendarbeit dient insbesondere der Demokratiebildung junger Menschen. Sie zielt darauf ab,
1. junge Menschen zu eigenverantwortlichem gesellschaftlichem und politischem Handeln zu befähigen und Selbstorganisation, soziale Verantwortung und die aktive Mitwirkung an der Gestaltung ihrer Lebenswelt zu fördern;
2. Ehrenamtlichkeit von jungen Menschen und die gegenseitige Unterstützung anzuregen;
3. Beteiligung, Mitbestimmung und Teilhabe bei der Gestaltung der Angebote der Jugendarbeit und anderer Lebensbereiche der jungen Menschen zu fördern;

7. die digitale Teilhabe junger Menschen zu fördern und sie zu befähigen, Risiken und Gefahren im Umgang mit Medien zu erkennen;
8. die Entscheidungs- und Mitwirkungsfähigkeiten junger Menschen insbesondere in Bezug auf die demokratische Gestaltung Europas unter anderem durch vielfältige internationale Begegnungen zu fördern.

§ 6b Schwerpunkte der Jugendarbeit

Schwerpunkte der Jugendarbeit sind insbesondere
1. die politische und soziale Bildung, die das Interesse an politischer Bildung frühzeitig fördert, junge Menschen zu kritischer Beurteilung politischer Vorgänge und aktiver Mitgestaltung befähigt und so zur Persönlichkeitsentwicklung beiträgt;
2. die Beteiligung von jungen Menschen, die junge Menschen zur Mitwirkung an der Gestaltung ihrer Lebenswelt anregt und sie bei der Vertretung ihrer Interessen, Bedürfnisse und Anliegen unterstützt;

§ 6c Angebotsformen der Jugendarbeit

(1) Angebote der Jugendarbeit sind insbesondere in den folgenden fünf Angebotsformen vorzuhalten:

4. Unterstützung der Beteiligung von jungen Menschen,

(3) Der für den „Fachstandard Umfang“ maßgebliche einwohnerbezogene Bedarf wird durch Richtwerte zur Bedarfsdeckung in Form von prozentualen Bedarfsdeckungsquoten ausgewiesen. … Die Richtwerte sind durch die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung im Benehmen mit den Jugendämtern der Bezirke sowie im Einvernehmen mit der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung einmal in jeder Wahlperiode unter Beteiligung junger Menschen zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen. …

§ 43a Jugendförderpläne auf Bezirks- und Landesebene


(5) Die Erstellung der Jugendförderpläne auf Bezirks- und auf Landesebene erfolgt jeweils unter Beteiligung junger Menschen nach Maßgabe des § 5. Über die Ergebnisse der Beteiligung sind die jungen Menschen in geeigneter Form zu informieren. Bei der Erstellung des Landesjugendförderplans ist der Landesjugendhilfeausschuss anzuhören.


Schulgesetz für das Land Berlin (SchulG)

(vom 26.01.2004, zuletzt geändert am 31.03.2022)

Teil I. Auftrag der Schule und Recht auf Bildung und Erziehung, Anwendungsbereich

§ 1 Auftrag der Schule

Auftrag der Schule ist es, alle wertvollen Anlagen der Schülerinnen und Schüler zur vollen Entfaltung zu bringen und ihnen ein Höchstmaß an Urteilskraft, gründliches Wissen und Können zu vermitteln. Ziel muss die Heranbildung von Persönlichkeiten sein, welche fähig sind, der Ideologie des Nationalsozialismus und allen anderen zur Gewaltherrschaft strebenden politischen Lehren entschieden entgegenzutreten sowie das staatliche und gesellschaftliche Leben auf der Grundlage der Demokratie, des Friedens, der Freiheit, der Menschenwürde, der Gleichstellung der Geschlechter und im Einklang mit Natur und Umwelt zu gestalten. Diese Persönlichkeiten müssen sich der Verantwortung gegenüber der Allgemeinheit bewusst sein, und ihre Haltung muss bestimmt werden von der Anerkennung der Gleichberechtigung aller Menschen, von der Achtung vor jeder ehrlichen Überzeugung und von der Anerkennung der Notwendigkeit einer fortschrittlichen Gestaltung der gesellschaftlichen Verhältnisse sowie einer friedlichen Verständigung der Völker. Dabei sollen die Antike, das Christentum sowie weitere Weltreligionen und Weltanschauungen und die für die Entwicklung zum Humanismus, zur Freiheit und zur Demokratie wesentlichen gesellschaftlichen Bewegungen ihren Platz finden.

§ 3 Bildungs- und Erziehungsziele

(1) Die Schule soll Kenntnisse, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Werthaltungen vermitteln, die die Schülerinnen und Schüler in die Lage versetzen, ihre Entscheidungen selbständig zu treffen und selbständig weiterzulernen, um berufliche und persönliche Entwicklungsaufgaben zu bewältigen, das eigene Leben aktiv zu gestalten, verantwortlich am sozialen, gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Leben teilzunehmen und die Zukunft der Gesellschaft mitzuformen.

§ 5 Öffnung der Schulen, Kooperationen

(1) Die Schulen öffnen sich gegenüber ihrem Umfeld. Zu diesem Zweck arbeiten sie im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrags mit den Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe, mit Anbietern von ergänzender Lernförderung nach § 28 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, § 34 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und § 6b des Bundeskindergeldgesetzes sowie mit außerschulischen Einrichtungen, Vereinen, Projekten, Initiativen und Personen zusammen, deren Tätigkeit sich positiv auf die Lebenssituation und auf die Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler auswirkt.

Teil V. Schulverhältnis

Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen

§ 46 Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler


(3) Die Schülerinnen und Schüler sind ihrem Alter entsprechend über die Unterrichtsplanung ihrer Lehrkräfte zu informieren und im Rahmen der geltenden Bestimmungen an der Gestaltung des Unterrichts und sonstiger schulischer Veranstaltungen zu beteiligen. In Fragen der Auswahl des Lehrstoffs, der Bildung von Schwerpunkten, der Reihenfolge einzelner Themen und der Anwendung bestimmter Unterrichtsformen ist den Schülerinnen und Schülern Gelegenheit zu Vorschlägen und Aussprachen zu geben. Soweit Vorschläge keine Berücksichtigung finden, sind den Schülerinnen und Schülern die Gründe dafür zu nennen.
(4) Vor der Bildung von Kursen innerhalb von Unterrichtsfächern sowie vor der Einrichtung von freiwilligen Arbeits- und Interessengemeinschaften sollen die Schülerinnen und Schüler gehört und ihre Vorschläge unter Beachtung der Rahmenlehrpläne für Unterricht und Erziehung sowie der schulorganisatorischen Möglichkeiten berücksichtigt werden. Die Schülerinnen und Schüler entscheiden bei alternativen Unterrichtsangeboten im Rahmen der zur Verfügung stehenden Plätze selbst, an welchem Unterricht sie teilnehmen. Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern sind die Erziehungsberechtigten von der Lehrerin oder dem Lehrer zu informieren. Haben sich die Schülerinnen und Schüler für die Teilnahme an einer freiwilligen Unterrichtsveranstaltung entschieden, so sind sie für ihre Dauer zur regelmäßigen Teilnahme verpflichtet.

§ 47 Informationsrechte der Schülerinnen und Schüler und der Erziehungsberechtigten

(1) Die Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte haben das Recht, in allen grundsätzlichen und wichtigen Schulangelegenheiten informiert und beraten zu werden. Dazu gehören insbesondere
1. der Aufbau und die Gliederung der Schule,
2. die Übergänge zwischen den Schularten und den Schulstufen,
3. die mit dem Besuch der allgemein bildenden und der beruflichen Schulen verbundenen Abschlüsse und Berechtigungen,
4. die Grundlagen der Planung und Gestaltung des Unterrichts, die Grundzüge der Unterrichtsinhalte und Unterrichtsziele, die Unterrichtsstandards, die Grundsätze der Leistungsbeurteilung, der Versetzung und der Kurseinstufung,
5. ihre Mitwirkungsmöglichkeiten in der Schule und in überschulischen Gremien.

§ 48 Veröffentlichungen, Meinungsfreiheit der Schülerinnen und Schüler, Werbung zu politischen Zwecken

(1) Die Schülerinnen und Schüler haben im Rahmen der durch das Grundgesetz garantierten Meinungs- und Pressefreiheit auch in der Schule das Recht, Schülerzeitungen herauszugeben und zu vertreiben. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Schülerzeitungen sind Druckerzeugnisse sowie andere akustische, visuelle und elektronische Medien, die von Schülerinnen und Schülern für Schülerinnen und Schüler einer oder mehrerer Schulen herausgegeben werden; sie unterliegen nicht der Verantwortung der Schule. Die Vorschriften des Berliner Pressegesetzes vom 15. Juni 1965 (GVBl. S. 744), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juli 2003 (GVBl. S. 252), in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

§ 49 Gruppen von Schülerinnen und Schülern

(1) Die Schülerinnen und Schüler haben das Recht, sich im Rahmen der durch das Grundgesetz garantierten Vereinigungsfreiheit zu Schülergruppen zusammenzuschließen. Die Bildung einer Schülergruppe an einer Schule ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter anzuzeigen.
(2) Den Schülergruppen können von den Schulbehörden Räumlichkeiten und sonstige schulische Einrichtungen unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, wenn dadurch nicht die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule beeinträchtigt wird. Die Schulkonferenz kann Grundsätze für die Betätigung von Schülergruppen beschließen.

Teil VI. Schulverfassung

Abschnitt II. Schulkonferenz

§ 77 Mitglieder

(1) Stimmberechtigte Mitglieder der Schulkonferenz sind

3. vier von der Gesamtschülervertretung, an Grundschulen von den Sprecherinnen und Sprechern der Schülerinnen und Schüler gewählte Schülerinnen oder Schüler,

(2) Abweichend von Absatz 1 sind stimmberechtigte Mitglieder der Schulkonferenz an Oberstufenzentren

4. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schülerinnen und Schüler der Abteilung,

(3) In Schulen, denen mehr als 50 Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache angehören, zieht die Schulkonferenz für die Dauer eines Schuljahres zu ihren Sitzungen je eine Schülerin oder einen Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache und eine Erziehungsberechtigte oder einen Erziehungsberechtigten nichtdeutscher Herkunftssprache als beratende Mitglieder hinzu; dies gilt nicht, wenn Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache oder Erziehungsberechtigte nichtdeutscher Herkunftssprache Mitglieder der Schulkonferenz sind.

§ 81 Klassenkonferenzen, Jahrgangskonferenzen, Semesterkonferenzen

(1) Für jede Klasse wird eine Klassenkonferenz gebildet. Die Klassenkonferenz berät über alle Fragen der Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der Klasse.

§ 82 Mitglieder

(2) An den Sitzungen der Gesamtkonferenz und ihrer Ausschüsse nehmen mit beratender Stimme teil

3. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Gesamtschülervertretung und

Abschnitt IV. Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler in der Schule

§ 83 Aufgaben der Schülervertretung

(1) Die Schülerinnen und Schüler wirken bei der Verwirklichung der Bildungs- und Erziehungsziele durch ihre Schülervertretung aktiv und eigenverantwortlich mit.
(2) Die Schülervertreterinnen und Schülervertreter nehmen die Interessen der Schülerinnen und Schüler in der Schule gegenüber den Schulbehörden wahr und üben die Mitwirkungsrechte der Schülerinnen und Schüler in der Schule aus. Sie können im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule selbst gestellte Aufgaben in eigener Verantwortung durchführen und zu bildungspolitischen Fragen Stellung nehmen.
(3) Die Schülervertreterinnen und Schülervertreter werden von den Schülerinnen und Schülern gewählt und können nur durch sie abgewählt werden. Die Schülervertreterinnen und Schülervertreter dürfen unbeschadet ihrer Verantwortung für eigenes Handeln wegen ihrer Funktion weder bevorzugt noch benachteiligt werden.
(4) Veranstaltungen der Schülervertretungen, die im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter auf dem Schulgelände stattfinden, gelten als Veranstaltungen der Schule. Das Einvernehmen darf nur versagt werden, wenn die Durchführung erwarten lässt, dass die Veranstaltung gegen Rechtsvorschriften verstößt oder aus anderen Gründen den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule oder die Wahrnehmung ihrer Fürsorgepflicht gegenüber den Schülerinnen und Schülern gefährdet. Veranstaltungen der Schülervertretungen, die außerhalb des Schulgeländes stattfinden, können von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu Veranstaltungen der Schule erklärt werden, wenn die Schule die den Umständen nach gebotene Aufsicht ausüben kann.
(5) Art und Umfang der Aufsicht der Schule bei Veranstaltungen der Schülervertretungen ist im Interesse einer Erziehung zu eigenverantwortlichem Handeln unter Berücksichtigung von Alter und Reife der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler zurückhaltend auszuüben.

§ 84 Sprecherinnen und Sprecher der Schülerinnen und Schüler

(1) Die Schülerinnen und Schüler einer Klasse wählen unter Beachtung des § 117 Absatz 3 spätestens einen Monat nach Beginn des Unterrichts im neuen Schuljahr zwei gleichberechtigte Klassensprecherinnen oder Klassensprecher sowie ab Jahrgangsstufe 7 zwei Vertreterinnen oder Vertreter für die Klassenkonferenz. Bestehen in einer Jahrgangsstufe keine Klassenverbände, wählen die Schülerinnen und Schüler für jeweils 25 Schülerinnen oder Schüler aus ihrer Mitte zwei gleichberechtigte Jahrgangssprecherinnen oder Jahrgangssprecher sowie zwei Vertreterinnen oder Vertreter für die Jahrgangskonferenz.
(2) Die Sprecherinnen und Sprecher der Klassen und Jahrgangsstufen sind von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer oder der Jahrgangsstufenleiterin oder dem Jahrgangsstufenleiter für die Vorbereitung und Teilnahme an Gremiensitzungen im notwendigen Umfang freizustellen. Für die Teilnahme an Schülervertretungsfahrten stellt die Schulleitung auf Antrag die Sprecherinnen oder Sprecher der Klassen und Jahrgangsstufen drei Tage pro Schuljahr frei.
(3) An Grundschulen sollen sich die Sprecherinnen und Sprecher mindestens zweimal im Schuljahr treffen. Sie wählen aus dem Kreis der Schülerinnen und Schüler der Schule die Mitglieder der Schulkonferenz.

§ 84a Klassenrat

Den Klassen oder Jahrgangsstufen ist innerhalb des Unterrichts mindestens eine Stunde je Schulmonat für die Beratung eigener Angelegenheiten (Klassenrat) zu gewähren. Darüber hinaus kann die Schulkonferenz festlegen, dass die Klassenräte bis zu einmal pro Schulwoche stattfinden. Die Schulleitung oder in der Klasse oder Jahrgangsstufe unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer sollen auf Wunsch des Klassenrates an seiner Sitzung teilnehmen.

§ 85 Gesamtschülervertretung, Schülerversammlungen

(1) An jeder Schule der Sekundarstufen I und II wird eine Gesamtschülervertretung gebildet, die innerhalb von zwei Monaten nach Beginn des Unterrichts die erste Sitzung abhält. Stimmberechtigte Mitglieder der Gesamtschülervertretung sind alle in einer Schule gewählten Sprecherinnen und Sprecher sowie die Schulsprecherin oder der Schulsprecher und deren oder dessen Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. An Gemeinschaftsschulen sowie weiterführenden Schulen, die mit einer Grundschule verbunden sind, sind die Sprecherinnen und Sprecher der Jahrgangsstufen 1 bis 6 stimmberechtigte Mitglieder der Gesamtschülervertretung.
(2) Mitglieder in der Gesamtschülervertretung mit beratender Stimme sind je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Gesamtelternvertretung und der Gesamtkonferenz sowie die nach Absatz 6 gewählten Vertrauenslehrkräfte.
(3) Alle Schülerinnen und Schüler einer Schule wählen aus ihrer Mitte eine Schulsprecherin oder einen Schulsprecher und bis zu drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
(4) Die Gesamtschülervertretung wählt aus ihrer Mitte
1. vier Mitglieder der Schulkonferenz,
2. zwei Mitglieder des Bezirksschülerausschusses,
3. je zwei beratende Mitglieder der Gesamtkonferenz und der Fachkonferenzen sowie der Gesamtelternvertretung und
4. je ein beratendes Mitglied weiterer Teilkonferenzen der Lehrkräfte und der Erziehungsberechtigten an der Schule, sofern nicht entsprechende Teilkonferenzen der Schülerinnen und Schüler gebildet wurden.
(5) Die Schulsprecherin oder der Schulsprecher kann die Gesamtschülervertretung während der Unterrichtszeit bis zu zweimal im Monat für jeweils zwei Unterrichtsstunden zu einer Sitzung einladen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter lädt die Gesamtschülervertretung spätestens zwei Wochen nach ihrer Neubildung zu einem gemeinsamen Gespräch über alle wichtigen schulischen Angelegenheiten ein. Die Schulleiterin oder der Schulleiter und je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gesamtelternvertretung und der Gesamtkonferenz sollen auf Wunsch der Gesamtschülervertretung an ihren Sitzungen teilnehmen.
(6) Die Gesamtschülervertretung kann bis zu drei Lehrkräfte der Schule zu Vertrauenslehrkräften wählen. Diese Lehrkräfte sollen an den Sitzungen der Schülervertretungen mit beratender Stimme teilnehmen. Sie sind berechtigt, Auskünfte über Angelegenheiten, die ihnen in dieser Funktion anvertraut wurden, gegenüber Vorgesetzten zu verweigern, soweit nicht strafrechtliche Tatbestände betroffen sind.
(7) Die Gesamtschülervertretung kann während der Unterrichtszeit zweimal im Schulhalbjahr, darüber hinaus nur mit Zustimmung der Schulkonferenz, für bis zu zwei Stunden eine Versammlung aller Schülerinnen und Schüler (Schülerversammlung) der Schule einberufen. Die Schülerversammlung dient der Unterrichtung und Aussprache über wichtige schulische Angelegenheiten. Unter den Voraussetzungen des § 83 Abs. 4 kann sie schulische Veranstaltungen durchführen.
(8) Sind für einzelne organisatorische Bereiche der Schulen Teilkonferenzen der Lehrkräfte eingerichtet worden, kann die Gesamtschülervertretung entsprechende Teilschülervertretungen bilden. Teilschülervertretungen nehmen die Rechte der Gesamtschülervertretung wahr, soweit sie nur den jeweiligen organisatorischen Bereich der Schule betreffen und die Gesamtschülervertretung nichts anderes beschließt. Sie wählen zwei gleichberechtigte Sprecherinnen oder Sprecher und bis zu zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sowie jeweils ein beratendes Mitglied für die entsprechenden Teilkonferenzen der Lehrkräfte und der Erziehungsberechtigten.
(9) Die Gesamtschülervertretung und die von ihr gebildeten Teilschülervertretungen können zur Behandlung einzelner Fragen und zur Ausarbeitung von Vorschlägen Ausschüsse bilden. Sie können zu diesem Zweck auch Schülerinnen und Schüler der Schule mit beratender Stimme hinzuziehen, die nicht Mitglied der Gesamtschülervertretung oder der Teilschülervertretung sind.

§ 86 Mitwirkung an Oberstufenzentren und beruflichen Schulen

(1) An Oberstufenzentren wird für jede Abteilung eine Abteilungsschülervertretung eingerichtet. Diese setzt sich aus den Schülersprecherinnen und Schülersprechern aller Klassen der jeweiligen Abteilung zusammen. Sind keine Klassen gebildet worden, wählen die Schülerinnen und Schüler jeder Abteilung für jeweils 20 Schülerinnen oder Schüler aus ihrer Mitte eine Sprecherin oder einen Sprecher. Die Abteilungsschülervertretung wählt aus ihrer Mitte zwei gleichberechtigte Abteilungsschülersprecherinnen oder Abteilungsschülersprecher sowie ein beratendes Mitglied in die Abteilungskonferenz und die entsprechenden Teilkonferenzen der Lehrkräfte und der Erziehungsberechtigten.
(2) Die Abteilungsschülersprecherinnen und Abteilungsschülersprecher bilden die Gesamtschülervertretung des Oberstufenzentrums. Die Gesamtschülervertretung wählt aus ihrer Mitte
1. eine Schulsprecherin oder einen Schulsprecher und bis zu drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter,
2. für jede Abteilung eine Vertreterin oder einen Vertreter für die Schulkonferenz und
3. eine Vertreterin oder einen Vertreter für den Schülerausschuss Berufliche Schulen.
(3) An Oberstufenzentren treten an die Stelle von Schülerversammlungen Versammlungen der Schülerinnen und Schüler einer Abteilung (Abteilungsschülerversammlungen).

§ 87 Mitwirkung an Fachschulen

(1) An Fachschulen wählt jede Semestergruppe aus ihrer Mitte zwei gleichberechtigte Studierendensprecherinnen oder Studierendensprecher für die Semesterkonferenz. Die Studierendensprecherinnen und Studierendensprecher einer Fachschule, die nicht einem Oberstufenzentrum angegliedert ist, bilden die Gesamtstudierendenvertretung. Für die Gesamtstudierendenvertretung gilt § 85 Abs. 3 bis 9 mit der Maßgabe entsprechend, dass sie aus ihrer Mitte zwei Mitglieder des Schülerausschusses Berufliche Schulen wählt.
(2) Besteht eine Abteilung eines Oberstufenzentrums aus einer oder mehreren Fachschulen, wird eine Abteilungsstudierendenvertretung gebildet. Jede Abteilungsstudierendenvertretung setzt sich aus den Studierendensprecherinnen und Studierendensprechern aller Semestergruppen der jeweiligen Abteilung zusammen. Die Abteilungsstudierendenvertretung wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sowie zwei Vertreterinnen oder Vertreter, die an den Sitzungen der Abteilungskonferenz mit beratender Stimme teilnehmen. Die oder der Vorsitzende und ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sind Mitglieder der Gesamtschülervertretung des Oberstufenzentrums.
(3) Bestehen in einer Abteilung neben Semestergruppen auch Klassen anderer beruflicher Schulen, so sind die Studierendensprecherinnen oder Studierendensprecher der Semestergruppen Mitglieder der Abteilungsschülervertretung. § 86 Absatz 1 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, dass die Abteilungsschülervertretung eine Studierendensprecherin oder einen Studierendensprecher und eine Schülersprecherin oder einen Schülersprecher als Vertreterin oder Vertreter wählt, die an den Sitzungen der Abteilungskonferenz mit beratender Stimme teilnehmen.

Teil IX. Bezirks- und Landesgremien

§ 110 Bezirksausschüsse

(1) In jedem Bezirk werden ein Bezirksausschuss des pädagogischen Personals, ein Bezirksschülerausschuss und ein Bezirkselternausschuss gebildet. Die Bezirksausschüsse dienen der Wahrnehmung der Interessen der jeweiligen Gruppe in Angelegenheiten der allgemein bildenden Schulen im Bezirk sowie der Vorbereitung und Koordinierung der Arbeit im Bezirksschulbeirat.
(2) Den Bezirksausschüssen gehören jeweils die nach § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 (Lehrkräfte und pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter), § 85 Abs. 4 Nr. 2 (Schülerinnen und Schüler) und § 90 Abs. 2 Nr. 3 (Eltern) von den entsprechenden Gremien gewählten Vertreterinnen und Vertreter der Schulen im Bezirk an, soweit für sie nicht Ausschüsse nach § 112 Abs. 1 gebildet sind. Sofern an staatlich anerkannten Ersatzschulen Sprecherinnen oder Sprecher der Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler oder Erziehungsberechtigten gewählt worden sind, gehören je zwei von ihnen dem jeweiligen Bezirksausschuss mit beratender Stimme an.
(3) Die Bezirksausschüsse wählen jeweils aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder
1. eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden,
2. zwölf Vertreterinnen oder Vertreter für den Bezirksschulbeirat,
3. zwei Vertreterinnen oder Vertreter für den betreffenden Landesausschuss und
4. eine Vertreterin oder einen Vertreter für den Landesschulbeirat.
Bei der Wahl der Vertreterinnen oder Vertreter für den Bezirksschulbeirat sollen Vertreterinnen oder Vertreter aller im Bezirk vorhandenen Schularten berücksichtigt werden. Die Vorsitzenden der Bezirksausschüsse werden für ein Schuljahr gewählt, im Übrigen erfolgen die Wahlen jeweils für die Dauer von zwei Kalenderjahren.
(4) Die jeweils erste Sitzung der Bezirksausschüsse wird von dem für das Schulwesen zuständigen Mitglied des Bezirksamts einberufen; in dieser Sitzung werden die jeweilige Vorsitzende oder der jeweilige Vorsitzende des Bezirksausschusses und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter gewählt.

§ 111 Bezirksschulbeiräte

(1) In jedem Bezirk wird ein Bezirksschulbeirat gebildet. Er besteht aus den von den Bezirksausschüssen jeweils gewählten Vertreterinnen und Vertretern sowie einer Vertreterin oder einem Vertreter des bezirklichen Jugendhilfeausschusses, die oder der von diesem benannt wird. Des Weiteren gehören ihm je zwei der in § 110 Absatz 2 Satz 2 genannten Vertreterinnen und Vertreter sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter des Ausschusses für Partizipation und Integration der Bezirksverordnetenversammlung mit beratender Stimme an. An den Sitzungen des Bezirksschulbeirats kann die oder der Vorsitzende des bezirklichen Jugendhilfeausschusses mit beratender Stimme teilnehmen.
(2) Der Bezirksschulbeirat berät das Bezirksamt in Fragen des bezirklichen Schulwesens. Er kann dem Bezirksamt und der Schulaufsichtsbehörde Vorschläge unterbreiten; dazu erhält er von diesen die für seine Arbeit notwendigen Auskünfte. Der Bezirksschulbeirat dient ferner dem Austausch von Informationen und Erfahrungen der Mitglieder untereinander. Er kooperiert mit dem bezirklichen Jugendhilfeausschuss.
(3) Der Bezirksschulbeirat ist vom Bezirksamt in folgenden Angelegenheiten zu hören:
1. Schulentwicklungsplanung des Bezirks,
2. Errichtung, Zusammenlegung, Umwandlung, Verlegung und Aufhebung von Schulen,
3. Festlegung und Veränderung von Einschulungsbezirken,
4. Planung bezirklicher Schulbaumaßnahmen,
5. bezirkliche Maßnahmen zur Verbesserung des Zusammenwirkens der Schulen,
6. Schulversuche an Schulen des Bezirks und
7. bezirkliche Maßnahmen zur Verbesserung, Planung und Durchführung der Kooperation zwischen Jugendhilfe und Schule.
(4) Ein Mitglied des Bezirksamts und eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulaufsichtsbehörde haben das Recht, an den Sitzungen des Bezirksschulbeirats mit beratender Stimme teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen. Vorschläge des Bezirksamts und der Vertreterin oder des Vertreters der Schulaufsichtsbehörde für die Tagesordnung sind zu behandeln.

§ 112 Ausschüsse Berufliche Schulen

(1) Für die beruflichen Schulen werden ein Lehrkräfteausschuss Berufliche Schulen, ein Schülerausschuss Berufliche Schulen und ein Elternausschuss Berufliche Schulen gebildet. Sie dienen der Wahrnehmung der schulischen Interessen der jeweiligen Gruppe sowie der Vorbereitung und Koordinierung der Arbeit im Beirat Berufliche Schulen.
(2) Den Ausschüssen Berufliche Schulen gehören jeweils die nach § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 (Lehrkräfte), § 86 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 (Schülerinnen und Schüler) und § 87 Abs. 1 Satz 4 (Studentinnen und Studenten) sowie § 91 Abs. 2 Satz 4 (Eltern) von den entsprechenden Gremien gewählten Vertreterinnen und Vertreter der beruflichen Schulen an. Sofern an staatlich anerkannten Ersatzschulen Sprecherinnen oder Sprecher der Lehrkräfte, Schülerinnen oder Schüler oder Erziehungsberechtigten gewählt worden sind, gehören je zwei von ihnen dem jeweiligen Bezirksausschuss mit beratender Stimme an.
(3) Die Ausschüsse Berufliche Schulen wählen jeweils aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder
1. eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie
2. vier Vertreterinnen oder Vertreter für den Beirat Berufliche Schulen.
§ 110 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Die jeweils erste Sitzung der Ausschüsse Berufliche Schulen wird von einer Vertreterin oder einem Vertreter der Schulaufsichtsbehörde einberufen; in dieser Sitzung werden die oder der Vorsitzende des jeweiligen Ausschusses Berufliche Schulen und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter gewählt.

§ 113 Beirat Berufliche Schulen

(1) Der Beirat Berufliche Schulen dient der Vorbereitung und Koordinierung der Arbeit im Landesschulbeirat. Er berät die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung in allen die beruflichen Schulen betreffenden Angelegenheiten von wesentlicher Bedeutung.
(2) Der Beirat Berufliche Schulen wird aus den von den Ausschüssen Berufliche Schulen gewählten Vertreterinnen und Vertretern gebildet. Ferner gehören ihm jeweils zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer an. Des Weiteren gehören ihm je eine Vertreterin oder ein Vertreter der in § 112 Abs. 2 Satz 2 genannten Mitglieder sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landesbeirats für Partizipation mit beratender Stimme an.
(3) Die Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer werden aus der Mitte aller Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in den Schulkonferenzen (§ 77 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6) gewählt. Diese bilden jeweils Versammlungen, die einmal im Schulhalbjahr zusammentreten. Die Versammlungen wählen sich jeweils eine Sprecherin oder einen Sprecher.
(4) Die Mitglieder des Beirats Berufliche Schulen wählen aus ihrer Mitte
1. eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und
für den Landesschulbeirat
2. jeweils zwei Vertreterinnen oder Vertreter aus der Gruppe der Lehrkräfte, der Schülerinnen oder Schüler und der Erziehungsberechtigten und
3. jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter aus der Gruppe der Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
§ 110 Abs. 3 Satz 3 und § 112 Abs. 4 gelten entsprechend.

§ 114 Landesausschüsse

(1) Auf der Ebene der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung werden ein Landesausschuss des pädagogischen Personals, ein Landesschülerausschuss und ein Landeselternausschuss gebildet. Sie dienen der Wahrnehmung der schulischen Interessen der jeweiligen Gruppe gegenüber der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung sowie der Vorbereitung und Koordinierung der Arbeit im Landesschulbeirat.
(2) Die Landesausschüsse bestehen aus den in den jeweiligen Bezirksausschüssen gewählten Vertreterinnen und Vertretern. Ferner gehören dem jeweiligen Landesausschuss von den Sprecherinnen und Sprechern des pädagogischen Personals, Schülerinnen und Schüler oder Erziehungsberechtigten, die nach § 111 Abs. 1 Satz 3 Mitglieder der Bezirksschulbeiräte sind, zwei Vertreterinnen oder Vertreter mit beratender Stimme an.
(3) Die stimmberechtigten Mitglieder eines jeden Landesausschusses wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
(4) Der Landesschülerausschuss kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder beschließen, abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 in einer anderen Organisationsform zu arbeiten. Dieser Beschluss bedarf der Zustimmung der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung. Eine Ausweitung der Kompetenzen des Landesschülerausschusses ist unzulässig.

§ 115 Landesschulbeirat

(1) Auf Landesebene wird ein Landesschulbeirat gebildet. Der Landesschulbeirat berät die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung in Angelegenheiten, die für die Entwicklung der Schulen und für ihre Unterrichts- und Erziehungsarbeit von grundsätzlicher Bedeutung sind.
(2) Er ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten zu hören:
1. Rahmenlehrplanentwürfe für Unterricht und Erziehung,
2. Änderung der Struktur und der Organisation des Schulwesens,
3. Grundsätze für den Schulbau und die Ausstattung von Schulen,
4. Schulversuche,
5. Entwürfe von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die pädagogisch von grundsätzlicher Bedeutung sind,
6. Grundzüge der Schulentwicklungsplanung,
7. Maßnahmen zur Verbesserung, Planung und Durchführung der Kooperation zwischen Jugendhilfe und Schule.
(3) Der Landesschulbeirat dient dem Austausch von Informationen und Erfahrungen der Mitglieder untereinander und mit der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung. Ihm sind dazu die für seine Arbeit notwendigen Auskünfte zu erteilen. Der Landesschulbeirat wird ferner von der Schulaufsichtsbehörde zeitnah über die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz sowie über die Ergebnisse der wissenschaftlichen Begleitung von Schulversuchen und der wissenschaftlichen Vergleichsuntersuchungen im Bildungswesen informiert. Er kooperiert mit dem Landesjugendhilfeausschuss.
(4) Stimmberechtigte Mitglieder des Landesschulbeirats sind
1. die jeweiligen von den Bezirksausschüssen gewählten Vertreterinnen oder Vertreter,
2. die vom Beirat Berufliche Schulen gewählten Vertreterinnen oder Vertreter der Lehrkräfte, Schülerinnen oder Schüler und Erziehungsberechtigten,
3. die oder der vom Beirat Berufliche Schulen gewählte Vertreterin oder Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer,
4. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Landesverbände des Deutschen Gewerkschaftsbundes und des Deutschen Beamtenbundes, die von diesen benannt werden,
5. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Industrie- und Handelskammer, der Handwerkskammer sowie der Vereinigung der Unternehmensverbände, die von diesen benannt werden,
6. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die nach § 13 Absatz 1 Religions- oder Weltanschauungsunterricht anbieten und von denen jene benannt werden,
7. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landessportbundes Berlin, die oder der von diesem benannt wird, und
8. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landesjugendhilfeausschusses, die oder der von diesem benannt wird.
(4a) Mit beratender Stimme gehören dem Landesschulbeirat an,
1. die Sprecherinnen oder Sprecher der Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler oder Erziehungsberechtigten der staatlich anerkannten Ersatzschulen, die Mitglieder der Landesausschüsse sind,
2. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landesbeirats für Integrations- und Migrationsfragen,
3. die Vertreterin oder der Vertreter eines für die staatliche Europaschule zu errichtenden Beirats.
(5) Das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats hat das Recht, an den Sitzungen des Landesschulbeirats mit beratender Stimme teilzunehmen. Ihm ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen; seine Vorschläge für die Tagesordnung sind zu behandeln. Beauftragte der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung können als Gäste teilnehmen.


Berliner Kindertagesförderungsgesetz (KitaFöG)

(vom 23.06.2005, zuletzt geändert am 09.05.2016)

Teil I: Allgemeines, Aufgaben und Ziele

§ 1 Aufgaben und Ziele der Förderung

(1) Tageseinrichtungen ergänzen und unterstützen als sozialpädagogische Bildungseinrichtungen die
Erziehung des Kindes in der Familie durch eine alters- und entwicklungsgemäße Förderung
Tageseinrichtungen sollen
1. die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen
Persönlichkeit fördern

(2) Die Förderung in der Tageseinrichtung hat die individuellen Bedürfnisse und das jeweilige
Lebensumfeld des Kindes und seiner Familie zu berücksichtigen. Die Kinder sollen darin unterstützt
werden, ihre motorischen, kognitiven, sozialen und musischen Fähigkeiten zu erproben und zu
entwickeln und ihre Lebenswelt außerhalb der Tageseinrichtung zu erkunden. Die Förderung des
Erwerbs der deutschen Sprache ist ein Bestandteil des vorschulischen Bildungsauftrags, der in den
Tageseinrichtungen verfolgt wird.

(5) Bei der Gestaltung des Alltags in der Tageseinrichtung sind den Kindern ihrem Entwicklungsstand
entsprechende Mitwirkungsmöglichkeiten zu eröffnen.


Lokale Agenda 21 Berlin

(Beschluss des Abgeordnetenhauses von Berlin am 08.06.2006)

Bereich II – „Bürgerschaftliches Engagement und Partizipation“

3.1 Aktivierung des Bürgerengagements

… Besonders wichtig ist es, hierbei Kinder und Jugendliche einzubeziehen. Nur so können sie frühzeitig lernen, Verantwortung zu übernehmen und sich aktiv an demokratischen Prozessen zu beteiligen. …
Qualitätsziele:
… Gerade auch die jungen Menschen in der Stadt übernehmen frühzeitig Verantwortung für sich selbst, für andere und für die Gesellschaft. Berlin schafft positive Lebensbedingungen für junge Menschen: In einem lebendigen Sozialraum wirken Kinder und Jugendliche aktiv an der Gestaltung ihres Lebensumfeldes mit.

3.2 Umfassende Bürgerbeteiligung: Teilhaben und Mitentscheiden

Qualitätsziele:
… Kinder und Jugendliche werden zunehmend als Experten in eigener Sache verstanden und akzeptiert. …
Maßnahmen:
– Einen besonderen Schwerpunkt bildet die Stärkung des Partizipationspotenzials der Kinder und Jugendlichen; hierzu wird in allen Bezirken u.a. mindestens ein Kinder- und Jugendbüro oder ein Jugendparlament eingerichtet.
– Die Kinder- und Jugendbüros organisieren und begleiten Projekte zur Beteiligung junger Menschen. Sie arbeiten zusammen mit der Landesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendhilfe und der Drehscheibe Kinder- und Jugendpolitik.
– Es werden „best practice“-Handreichungen sowie Qualitätsstandards zur Kinder- und Jugendbeteiligung entwickelt.


Leitlinien für eine kinder- und jugendfreundliche Stadt

(Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport, 24.06.1999)

Interessenvertretung

Die Belange sowie die sich verändernde Lebenswirklichkeit von Kindern, Jugendlichen und ihren Familien müssen von jedem Ressort bei jedem Verwaltungsvorgang, der die o. g. Interessen berühren kann sowie bei jeder entsprechenden Planung der Stadt Berlin explizit berücksichtigt werden. Soweit angebracht, müssen geschlechtsspezifische Kriterien angelegt werden.
Ziele:
Ausschöpfung der entsprechenden vorhandenen und u. a. auch gesetzlichen Möglichkeiten zur verstärkten Berücksichtigung der Belange von Kindern, Jugendlichen und deren Familien Regelmäßige und systematische Überprüfung von Diensten, Angeboten und Regularien anhand realer Lebensbedingungen und -formen (Ein-Eltern-Familien, Wohngemeinschaften, alternative Lebensformen, Multikulturalität, …).
Stärkere Berücksichtigung der Belange von Kindern und Jugendlichen und ihren Familien bei der Prioritätensetzung im öffentlichen Planungsgeschehen. Sozialraumorientierte, kleinräumliche Planung unter Einbeziehung der betroffenen Bevölkerung.
Durch eine verstärkte Öffentlichkeits- und Lobbyarbeit muss eine breite Sensibilisierung und erhöhte Toleranz für die Rechte, Bedürfnisse und Interessen von Kindern und Jugendlichen als Bürger/innen der Stadt geschaffen werden.
Ziele:
Wahrnehmung der Anwaltsfunktion für Kinder- und Jugendinteressen durch die Jugendverwaltungen und -verbände sowie freien Träger, verstärkte Interessenvertretung auch gegenüber anderen Ressorts (konstruktive und zielbezogene Einmischung).
Informations- und Öffentlichkeitsarbeit für Kinder, Jugendliche und Familien über ihre Rechte und Möglichkeiten.
Systematische Anstrengungen und Öffentlichkeitsarbeit zur Herstellung von mehr ”Kinderfreundlichkeit”.
Kinder und Jugendliche müssen an gesellschaftlichen und demokratischen Prozessen sowie an sie betreffenden Planungen in möglichst vielfältiger Form teilhaben können.
Ziele:

Ermöglichung der Partizipation an politischen Prozessen insbesondere auf Bezirksebene. Beteiligung an Planungs- und Entscheidungsprozessen im Rahmen von Stadtentwicklung und -gestaltung zur Erhöhung der Identifikation mit der Stadt insgesamt und kleinräumigen Bereichen (Stadtteil, Nachbarschaft).
Einbeziehung von Mädchen und Jungen in Planung und Gestaltung von Einrichtungen und Ange-boten, die auch Kinder und Jugendliche nutzen.
Gewährleistung und Koordination von Beteiligungsmöglichkeiten für Kinder und Jugendliche (vergl. § 5 Abs. 3 AG KJHG) an sie betreffenden Planungen (z. B. Jugendhilfeplanung).
Gewährleistung von Teilhabe an den vielgestaltigen kulturellen Aktivitäten der Stadt.
Beteiligung an gesellschaftlichen Prozessen durch Förderung der spezifischen kulturellen Ausdrucksformen von Kindern und Jugendlichen.
Die mit der Reform der öffentlichen Verwaltungsstellen und Dienste angestrebte Bürgerfreundlichkeit muss in besonderem Maße auch den Anforderungen junger Menschen und ihrer Familien entsprechen.
Ziele:

Vereinfachung von Antragsvorgängen und Verwaltungsverfahren.
Gestaltung und Organisation von Verwaltungen mit Publikumsverkehr bzw. öffentlichen Gebäuden dergestalt, dass Eltern mit Kindern der Aufenthalt und die Erfüllung ihres Anliegens erleichtert wird.
Verstärkte Kooperation unterschiedlicher Verwaltungen bzw. Ressorts zur Realisierung von Maßnahmen für Kinder, Jugendliche und deren Familien.
Den Inhalten und Forderungen des von der Generalversammlung der Vereinten Nationen im November 1989 verabschiedeten und von der Bundesrepublik Deutschland im Januar 1990 unterzeichneten „Übereinkommen über die Rechte des Kindes” fühlt Berlin sich in besonderem Maße verpflichtet.
Ziele:

Umsetzung der in der UN-Konvention genannten Ziele.
Informations- und Öffentlichkeitsarbeit für Kinder, Jugendliche und Familien über Kinderrechte.


Berliner Qualitätsstandards für Kinder- und Jugendbeteiligung – (Unterstützungs-)Strukturen schaffen und sichern

(Landeskoordinierungskreis für die Partizipation junger Menschen in Berlin [LaKoK], 12.2019)
Vollständiger Text als PDF: https://www.stiftung-spi.de/fileadmin/user_upload/Dokumente/veroeffentlichungen/2019_drehscheibe_berliner_qualitaetsstandards_kinder-jugendbeteiligung.pdf

Strukturelement in der Verwaltung Kinder- und Jugendbeauftragte auf Landes- und Bezirksebene

1. Kinder- und Jugendbeauftragte auf Landes- und Bezirksebene

.. sind strategisch-konzeptionell wirkende Instanzen mit einer Querschnittsaufgabe für das Controlling und Monitoring zur Umsetzung der UN Kinderrechtskonvention sowie von Konzepten der Kinder- und Jugendbeteiligung.
Das Land und jeder Bezirk in Berlin hat einen Kinder- und Jugendbeauftragten, die*der bei der Bürgermeisterei angesiedelt ist und den anderen Beauftragten gleichgestellt ist. Die Stelle der Kinder- und Jugendbeauftragten ist mindestens nach TV-L E13 eingestuft bzw. analog zu den anderen Beauftragten des Landes und des Bezirks.

2. Landeskoordinierungsstelle, Bezirkliche Kinder- und Jugendbüros und Beteiligungskoordination Jugendförderpläne

… sind Koordinierungsstellen der Kinder- und Jugendbeteiligung sowie Kinder- und Jugendpolitik. Sie sind Bestandteil des politisch legitimierten kommunalen Beteiligungskonzepts.
Die Landeskoordinierungsstelle ist mit mindestens eineinhalb Stellen (mindestens TV-L E11) ausgestattet und die Kinder- und Jugendbüros mit mindestens zwei Vollzeitstellen (mindestens TV-L E11). Für die Beteiligungskoordination Jugendförderpläne in den Bezirken sind zweieinhalb (2,5) Vollzeitstellen (mindestens TV-L E11) einzurichten.
Berlin hat eine Landeskoordinierungsstelle, die bei einem freien Träger angesiedelt ist und ressortübergreifend durch alle Senatsverwaltungen finanziert wird.
Jeder Berliner Bezirk hat ein Kinder- und Jugendbüro, das als bezirkliche Koordinierungsstelle ressortübergreifend finanziert wird sowie kooperativ in freier und öffentlicher Trägerschaft steht.
Die Beteiligungskoordination Jugendförderpläne sind an den Koordinierungsstellen angegliedert.

3. Schwerpunkteinrichtungen der vernetzenden sozialräumlichen Beteiligung auf Bezirksebene

…sind Orte im Sozialraum die im unmittelbaren Lebensumfeld von jungen Menschen für den Aufgabenschwerpunkt Kinder- und Jugendbeteiligung entsprechend inhaltlich und methodisch qualifiziert sind. Sie stärken mit ihren Angeboten das Bewusstsein für Beteiligungsprozesse und fördern und unterstützen das Engagement von Kindern und Jugendlichen.
Jeder Bezirk hat pro Bezirksregion/Sozialraum mindestens eine solche Schwerpunkteinrichtung. Sie kann eigens für Kinder- und Jugendbeteiligung eingerichtet werden oder Teil eines geeigneten öffentlichen und/oder freien Trägers der Kinder- und Jugendhilfe sein. Für diese Aufgaben hat sie zusätzlich mindestens 11% eines VzÄ.

Ausblick und Qualitätssicherung

Die hier vorliegenden Berliner Qualitätsstandards für Kinder- und Jugendbeteiligung – (Unterstützungs-)Strukturen schaffen und sichern – verstehen der Landeskoordinierungskreis Kinder- und Jugendpartizipation sowie die Drehscheibe Kinder- und Jugendpolitik Berlin, Stiftung SPI, als Zielformulierung und Handreichung. Das Land Berlin und seine Bezirke müssen mit Inkrafttreten des Jugendförder- und Beteiligungsgesetzes Strukturen für gelingende Kinder- und Jugendpartizipation schaffen. Nur mit geeigneten und gut verknüpften Strukturen kann auf der Basis eines landesweiten und bezirklichen Beteiligungskonzeptes die Aufgabe gelingen, Kindern und Jugendlichen Mitsprache zu garantieren.
Kinder- und Jugendpolitik ist jedoch eine über die Jugendarbeit hinausgehende Querschnittsaufgabe von Politik und Verwaltung. In jedem Handlungs- und Entscheidungsfeld sind die Interessen und Belange von jungen Menschen betroffen. Folglich ist auch die Beteiligung dieser Gruppe ein ressortübergreifender Auftrag. Daraus ergibt sich, dass die Strukturen der Beteiligung, sowohl auf Landes- als auch auf Bezirksebene, einen ressortübergreifenden Einmischungsauftrag haben und beide Ebenen die Rahmenbedingungen schaffen müssen, diesen Einmischungsauftrag erfüllen zu können.
Eine starke Beteiligung von Kindern und Jugendlichen stärkt Politik und Gesellschaft, qualifiziert Planungs- und Entscheidungsprozesse und schafft gleichzeitig Lernorte für Demokratie und bürgerschaftliches Engagement. Dem Land Berlin und seinen Bezirken kommt dabei eine zentrale Rolle für die Gewinnung junger Menschen zu: Sie sind das Lebensumfeld, in dem frühzeitig und unmittelbar die Chancen, Veränderungsmöglichkeiten und Spielregeln der Demokratie erfahren werden können.
Das Ziel der Standards ist die Schaffung von funktionierenden und miteinander arbeitenden Strukturen für Beteiligung. Fast immer sind Kinder und Jugendliche von politischen oder Verwaltungsentscheidungen betroffen. Unser Ziel ist die Anerkennung der Beteiligung und Mitbestimmung von Kindern und Jugendlichen im gesellschaftlichen und politischen Leben sowie dem Verwaltungshandeln auf Bezirks- und Landesebene.
Gute Beteiligungsstrukturen und Beteiligungsarbeit benötigen, über die vorliegenden „Berliner Qualitätsstandards für Kinder- und Jugendbeteiligung – (Unterstützungs-)Strukturen schaffen und sichern“ hinaus, zukünftig weitere flankierende Maßnahmen und Schritte, die die Basis für breite Beteiligung von Kindern und Jugendlichen befördern. Die Verfasser*innen der Standards empfehlen deshalb im Rahmen eines Beteiligungsprozesses mit Kindern und Jugendlichen weitere Strukturelemente auszuarbeiten und die Standards um diese Schwerpunkte zu erweitern:

  • Strukturelement Beschwerdestellen für alle Kinder und Jugendlichen
  • Einführung eines Beschwerdemanagements für junge Menschen auf Bezirks- und Landesebene sowie
  • Strukturelement Interessenvertretung von Kindern und Jugendlichen durch offene Formen der Beteiligung

Diese Strukturelemente komplettieren die Standards aus fachlicher Sicht und stellen in ihrer Gesamtheit die Basis gelingender Beteiligung junger Menschen an allen sie betreffenden Angelegenheiten dar und garantieren somit die Erfüllung des Rechtsanspruchs junger Menschen auf Beteiligung. Die Verfasserinnen empfehlen zudem dringend eine landesweite Vereinheitlichung der Anforderungsprofile der verschiedenen Strukturelemente, da so ein in allen Bezirken und auf Landesebene gültiger Standard gesetzt wird.
Weitere Empfehlungen der Verfasser*innen in Bezug auf die Unterstützungsstrukturen der Beteiligung ist die Einführung von weiteren Produkten für Kinder- und Jugendbeteiligung auf Bezirksebene. Nur so kann die Beteiligungsarbeit abgebildet werden, die sich – wie die Standards vorgeben – nicht allein aus Angebotsstunden in der Jugendarbeit zusammensetzt. Einen entsprechenden Entwurf hat der LaKoK erarbeitet und plant, diesen in die Diskussion einzubringen. Zudem empfehlen die Verfasser*innen regelmäßige Multiplikationsschulungen für Fachkräfte, bestehend aus einer Ausbildung zur Beteiligungsfachkraft sowie regelhaften Angeboten der Weiterbildung und Vertiefung.
Die Standards werden regelmäßig evaluiert und ggf. überarbeitet. Damit ist die Berücksichtigung gesellschaftlicher Veränderungen gewährleistet.


Gesetz über öffentliche Kinderspielplätze (KiSpG)

(vom 15.01.1979, in der Fassung vom 20.06.1995, zuletzt geändert am 17.12.2003)

1. Allgemeines

§ 1 Grundsatz

Um Kindern die Möglichkeit zu geben, ihre geistigen und körperlichen Fähigkeiten zu entwickeln, und um soziales Verhalten zu fördern, sind nach Maßgabe dieses Gesetzes öffentliche Spielplätze anzulegen und zu unterhalten sowie die bestehenden öffentlichen Spielplätze weiterzuentwickeln.

2. Bedarf und Planung

§ 5 Spielplatzplanung

§ 5: aufgehoben durch Art. XI d. Ges. v. 17. 12. 2003, GVBl. S. 617

§ 6 Spielplatzkommission

Das Bezirksamt bildet eine Spielplatzkommission und beruft Eltern, Lehrer sowie andere Sachverständige als Mitglieder. Die Spielplatzkommission soll bei der Planung und Weiterentwicklung von Spielplätzen beratend mitwirken sowie den Behörden Anregungen und Vorschläge unterbreiten.


Weitere Beschlüsse und Instrumente

Jugendrundschreiben 5/2005 der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport

Koordinierungsstellen und Beteiligungsbüros der Kinder- und Jugendmitbestimmung in Berlin
Bezug: Rundschreiben Nr. 3/1998 vom 6. April 1998 über Beteiligung von Kindern und Jugendlichen gem. § 5 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AGKJHG) vom 9. Mai 1995 (GVBl. S. 300) sowie Schreiben vom 14.2.2000 über Schaffung bzw. Erhalt von Ansprechstellen für Kinder und Jugendliche in den Bezirken.
Bereits in den oben genannten Schreiben, auf deren Inhalt ausdrücklich hingewiesen wird, wurde klargestellt, dass die Forderung nach aktiver Mitwirkung und Mitgestaltung von Kindern und Jugendlichen an allen sie betreffenden kommunalen Planungen und Entscheidungen nicht nur eine allgemeine politische oder fachliche Willensbekundung darstellt, sondern dass es eine gesetzliche Verpflichtung für die Bezirke gibt, dies auch umzusetzen.
Nach § 5 Abs. 3 AGKJHG sind in jedem Bezirk geeignete Formen der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an der Jugendhilfeplanung und anderen sie betreffenden Planungen zu entwickeln und organisatorisch sicherzustellen. Dabei ist der Bezirksschülerausschuss in die Beteiligung einzubeziehen. Diese Aufgaben sind unmittelbar dem für Jugend zuständigen Mitglied des Bezirksamts zuzuordnen und fachlich zu unterstützen, zu betreuen sowie vom Jugendhilfeausschuss zu begleiten.
Aus diesen Vorschriften geht klar hervor, dass es nicht im Ermessen der Bezirke liegt, ob Kinder und Jugendliche an sie betreffenden Planungen beteiligt werde. Ermessen besteht lediglich in der Entscheidung, wie die Beteiligung durchgeführt wird. Allerdings sind bei der Umsetzung bestimmte gesetzliche Vorgaben zu beachten. Nach § 5 Abs. 3 Satz 4 AGKJHG soll der Kindern und Jugendlichen Gelegenheit gegeben werden, ihre Interessen und Belange herauszufinden, sie zu äußern und sie gegenüber den verantwortlichen Personen und Stellen zu vermitteln. Dies bedeutet, dass alle Bezirke verpflichtet sind, Ansprechstellen der Kinder- und Jugendmitbestimmung zu schaffen, die diese gesetzliche Aufgabe wahrnehmen, diese können als Kinderbüros, Beteiligungsbüros oder ähnliche Formen organisiert sein.

Beteiligungsverfahren mit Kindern und Jugendlichen für Außenraumplanungen

Die Landesarbeitsgemeinschaft nach § 78 SGB VIII „Mitbestimmung von Kindern und Jugendlichen in Berlin erarbeitete im Auftrag des Landesjugendhilfeausschusses von Berlin ein „Beteiligungsverfahren mit Kindern und Jugendlichen für Außenraumplanungen“. Der Landesjugendhilfeausschuss von Berlin hat in seinem Beschluss vom 15. Dezember 2010 empfohlen, das Verfahren den Bezirken und der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung zur Kenntnis zu geben:
„Der Landesjugendhilfeausschuss nimmt den Bericht der LAG „ Mitbestimmung von Kindern und Jugendlichen in Berlin“ vom 27.09.2010 zustimmend zur Kenntnis und dankt den Mitgliedern der LAG für die geleistete Arbeit.
Die Verwaltung wird gebeten, dass von der LAG entwickelte Beteiligungsverfahren für jede neue Außenraumplanung oder – Neugestaltung, den Bezirken und der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung zur Kenntnis zu geben und darauf hinzuwirken, dass es als verbindliches Instrument bei der für den Planungsprozess verantwortlichen Abteilung eingesetzt wird.“
Dieses Beteiligungsverfahren beinhaltet eine Rahmenkooperationsvereinbarung zwischen den Bereichen Jugend und Stadtentwicklung der Bezirke sowie einen Projektplanungsbogen für die konkreten Einzelmaßnahmen, die hier heruntergeladen werden können:

Spielleitplanung

Spielleitplanung ist ein strategisches Instrument der Stadtplanung für mehr Kinderfreundlichkeit in der Stadt. Mit dem Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung Pankow (Drucksache VI-1083 vom 07.07.2010) hat Pankow sich als erster Berliner Bezirk für die Umsetzung der Spielleitplanung ausgesprochen.
„Die Spielleitplanung ist eine nachhaltige und umweltgerechte Entwicklungsplanung für Städte und Ortsgemeinden, die sich an den Bedürfnissen und Sichtweisen von Kindern und Jugendlichen orientiert. Sie ist ein Verfahren zur Erhaltung und Verbesserung des Lebens- und Wohnumfeldes von Kindern und Jugendlichen. Ein zentraler Bestandteil aller Planungs-, Entscheidungs- und Umsetzungsschritte ist die Beteiligung von Mädchen und Jungen. Aus der Verzahnung von räumlicher Planung und Beteiligung ergibt sich die besondere Qualität der Spielleitplanung.“ (Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz u.a. [Hrsg.], Spielleitplanung – ein Weg zur kinderfreundlichen Gemeinde, o.J., S. 14)
„Es war notwendig zu prüfen, ob das Instrument der Spielleitplanung unter den besonderen Berliner Rahmenbedingungen und Strukturen einer Großstadt anwendbar ist. Hierzu hat das Vorhaben ‚Spielleitplanung für Berlin – Modellprojekt Pankow-Weißensee‘ einen wesentlichen Beitrag geleistet.“ (www.spielleitplanung-berlin.de)

Handbuch zur Partizipation der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Berlin

Das Handbuch zur Partizipation von Juni 2011 wendet sich vorrangig an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung. Es will anhand von Beispielsfällen anschaulich machen, dass es sich lohnt, Partizipationsprozessen breiten Raum und Beachtung, sowie Unterstützung bei der Gestaltung ergiebiger Partizipationsprozesse zu geben.
Partizipation an Entscheidungsprozessen erweitert deren Inhalte um Daten, Fakten, Handlungsvorschläge, Ideen, Meinungen, Interessenäußerungen und Bewertungen der teilnehmenden Menschen und deren Interessenvertretungen. Partizipation bedeutet Zusatzaufwand für Vorbereitung und Durchführung und auch Zusatzertrag an Ideen, Erkenntnissen und Bewertungen. Dieses Handbuch möchte zur möglichst breiten Anwendung von Partizipation motivieren und bei der Durchführung von Partizipationsverfahren unterstützen. Sie lernen an ausgewählten Beispielen aus Berlin Ziele und Nutzen der Beteiligung kennen.

Kinder- und Jugendbeteiligung: Die hier behandelten Beispiele stellen die besondere Zielgruppe der Kinder und Jugendlichen in den Mittelpunkt der Betrachtung. Sie werden in fast allen Bereichen – Politik, Kultur, Sport, Stadtplanung etc. – aktiv eingebunden. Damit ist ihre Beteiligung in Entscheidungs- und Planungsprozesse eine Querschnittsaufgabe, die besondere Herausforderungen und Chancen in sich trägt.
Das Handbuch (2. Auflage, Februar 2012) kann hier als PDF-Datei heruntergeladen werden:
https://www.stadtentwicklung.berlin.de/soziale_stadt/partizipation/download/Handbuch_Partizipation.pdf

Abkommen für die Jugend zwischen dem Land Berlin und dem Landesjugendring Berlin e.V. (vom 17.09.2009)

Selbstorganisation und Engagement junger Menschen

Eine nachhaltige Politik für Kinder und Jugendliche in Berlin fördert die eigenverantwortliche Entwicklung junger Menschen. Sie ist eine aktivierende Politik, die es Kindern und Jugendlichen ermöglicht, ihre Interessen und ihre Anliegen selbst umzusetzen. Kinder- und Jugendpolitik unterstützt junge Menschen bei der Aneignung ihres Lebensumfeldes. Sie versteht sich als Förderung zivilgesellschaftlichen Engagements. Kinder und Jugendliche engagieren sich in Jugendverbänden, in Einrichtungen der Jugendarbeit, in spontanen Projekten, in der Schule, in ihrem Umfeld und darüber hinaus. Dieses Ehrenamt und Engagement muss gewürdigt und in Schule, Ausbildung, Studium und Beruf anerkannt werden. Die im Landesjugendring zusammengeschlossenen Träger befähigen Jugendliche, Verantwortung wahrzunehmen, Entscheidungen zu treffen, Jugendverbandsarbeit selbst zu bestimmen und zu organisieren und sich für die Interessen von Kindern und Jugendlichen einzusetzen.
Zur Förderung von Selbstorganisation und Engagement junger Menschen vereinbaren die Vertragspartner:

  • Der Senat setzt sich für eine Weiterentwicklung von Beteiligungsrechten der Kinder und Jugendlichen ein, so z.B. durch den Ausbau von nachhaltigen Beteiligungsprojekten auf bezirklicher Ebene mit Rede- und Antragsrecht in den Jugendhilfeausschüssen und in den Bezirksverordnetenversammlungen.
  • Der Senat unterstützt die Anerkennung ehrenamtlichen Engagaments (u.a. nachgewiesen durch die Jugendleiter/in-Card Juleica) in Bewerbungsverfahren.
  • Die Berliner Jugendinitiativen für Toleranz und Verantwortung (Landesprogramm respectABel) werden – ebenso wie das Jugendforum – vertetigt und weiterentwickelt.
  • Der Senat setzt sich für Vergünstigungen für Inhaber/innen der Jugendleiter/in-Card Juleica (Eintritte in Museen, Theater, Berliner Bäder u.a.) ein.
  • Die im Landesjugendring zusammengeschlossenen Träger qualifizieren Kinder und Jugendliche vor allem im Rahmen der Juleica zur Übernahme von ehrenamtlichem Engagement.

Handreichung Beteiligung – Kinderrechte – Beschwerdemanagement der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
(von 12.2015)

Grundverständnis

Beteiligung ist wesentlicher Bestandteil des Kinderschutzes. Beteiligung ist ein lebendiger und
kontinuierlicher Prozess und wird in dem überwiegenden Teil von Einrichtungen und Leistungs-
angeboten mit unterschiedlichen Konzepten und Ausprägungen bereits erfolgreich umgesetzt.
Die Kinder und Jugendlichen, die Unterstützung im Rahmen der Hilfen zur Erziehung oder der
Eingliederungshilfe erhalten, kommen in der Regel aus sehr belasteten Familien- oder Lebenssi-
tuationen. Oftmals sind sie verletzt, verängstigt, verunsichert und orientierungslos. Diese Kinder
benötigen aufgrund Ihrer besonderen Lebenssituation größtmöglichen Schutz, umfassende Un-
terstützung und Assistenz bei der Suche nach ihrer Lebensplanung und Lebensgestaltung.
Die Kinder- und Jugendpartizipation beinhaltet das Mitreden, Mitentscheiden und Mitgestalten
von jungen Menschen überall dort, wo sie selbst betroffen sind. Als Expertinnen und Experten
ihrer Belange erhalten Kinder und Jugendliche die Möglichkeit, sich im Kiez, im Bezirk, aber
auch auf Landesebene zu engagieren und einzumischen. Dieses gilt auch für den Kindergarten,
für die Schule und für die Jugendarbeit. Junge Menschen sollen zur Beteiligung ermutigt und
befähigt werden.
Beteiligung erfordert Angebote, die kontinuierlich stattfinden, kooperativ und transparent ange-
legt sind und altersangemessene Mitwirkungs-Elemente beinhalten. Dies bedeutet die Bereitstel-
lung von Strukturen, Angeboten, Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern und Informatio-
nen, um Kinder und Jugendliche bei ihren Beteiligungsaktivitäten zu unterstützen.
§ 80 Abs. 1 SGB VIII verpflichtet die Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen ihrer Pla-
nungsverantwortung, den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interes-
sen der jungen Menschen und der Personensorgeberechtigten zu ermitteln. Nach Abs. 4 sollen
die Träger der öffentlichen Jugendhilfe zudem darauf hinwirken, dass die Jugendhilfeplanung
und andere örtliche und überörtliche Planungen aufeinander abgestimmt werden und die Pla-
nungen insgesamt den Bedürfnissen und Interessen der jungen Menschen und ihrer Familien
Rechnung tragen.

Die Handreichung in voller Länge kann hier als PDF-Datei heruntergeladen werden:
https://www.berlin.de/sen/jugend/familie-und-kinder/aufsicht/einrichtungsaufsicht-fachinfo/handreichung__beteiligung_kinderrechte_beschwerdemanagement.pdf


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