Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC)

(Rat der EU am 01.12.2009, zuletzt geändert am 26.10.2012)

Artikel 24 – Rechte des Kindes

(1) Kinder haben Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt.
(2) Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.
(3) Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen.


Leitlinien der EU für die Förderung und den Schutz der Rechte des Kindes

(Rat der EU am 03.12.2007, Überarbeitung am 06.03.2017)

D) Umsetzung

i) Allgemeine Maßnahmen zur Stärkung der Kinderrechte
Die EU setzt sich grundsätzlich weiter für die Förderung und den Schutz sämtlicher Rechte des Kindes auf einer einheitlichen Grundlage ein. Sie wird dementsprechend die laufenden Bemühungen im Rahmen ihrer externen Menschenrechtspolitik, in multilateralen Foren und in ihren Beziehungen zu Drittländern fortsetzen und intensivieren und die Staaten dazu aufrufen,

g) Kinder zu einer effektiveren Teilhabe an der Beschlussfassung über und der Umsetzung der sie betreffenden Politiken zu befähigen und ihre Beteiligung zu erleichtern;

„Überarbeitung der Leitlinien der EU für die Förderung und den Schutz der Rechte des Kindes (2017) – Kein Kind zurücklassen“

Beteiligung und Stärkung der Eigenverantwortung – die EU sollte mit den Partnerländern zusammenarbeiten, um – im Einklang mit Artikel 12 des UNCRC und der Allgemeinen Bemerkung Nr. 12 – Kinder verstärkt in die Lage zu versetzen, sich auf lokaler, nationaler, regionaler und internationaler Ebene an Entscheidungen und Entwicklungen, die sie betreffen, zu beteiligen. Die EU sollte bestrebt sein, den Pflichtenträgern verstärkt die Notwendigkeit ins Bewusstsein zu rufen, Kindern Gehör zu verschaffen und die Verwaltungsstrukturen entsprechend zu verbessern. Auf diese Weise erhalten die Kinder mehr Eigenverantwortung und die Möglichkeit, wichtige Lebenskompetenzen zu erwerben. Die EU sollte bestrebt sein, Rücksprache mit lokalen Organisationen zu halten, die mit Kindern arbeiten, um zu gewährleisten, dass die beste Möglichkeit gefunden wird, zur Förderung der Rechte des Kindes vor Ort beizutragen.


Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten

(Rat der EU am 25.01.1996, in Kraft getreten am 01.07.2000, in Deutschland in Kraft getreten am 01.08.2002)

Kapitel II – Verfahrensrechtliche Maßnahmen zur Förderung der Ausübung von Kinderrechten

A. Verfahrensrechte eines Kindes

Artikel 3 – Recht, in Verfahren Auskunft zu erhalten und seine Meinung zu äußern

Einem Kind, das nach innerstaatlichem Recht als hinreichend verständig angesehen wird, werden in es berührenden Verfahren vor einer Justizbehörde folgende Rechte gewährt, die zu verlangen es berechtigt ist:
a) alle sachdienlichen Auskünfte zu erhalten;
b) angehört zu werden und seine Meinung zu äußern;
c) über die möglichen Folgen einer Berücksichtigung seiner Meinung und die möglichen Folgen einer Entscheidung unterrichtet zu werden.

Artikel 4 – Recht, die Bestellung eines besonderen Vertreters zu beantragen

(1) Vorbehaltlich des Artikels 9 hat ein Kind das Recht, persönlich oder mit Hilfe anderer Personen oder Stellen einen besonderen Vertreter in einem es berührenden Verfahren vor einer Justizbehörde zu beantragen, soweit nach innerstaatlichem Recht die Träger elterlicher Verantwortung wegen eines Interessenkonflikts zwischen ihnen und dem Kind von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen sind.
(2) Es steht den Staaten frei, das in Absatz 1 vorgesehene Recht auf Kinder zu beschränken, die nach innerstaatlichem Recht als hinreichend verständig angesehen werden.

Artikel 5 – Andere mögliche Verfahrensrechte

Die Vertragsparteien erwägen, Kindern in bezug auf sie berührende Verfahren vor einer Justizbehörde zusätzliche Verfahrensrechte zu gewähren, insbesondere
a) das Recht, den Beistand einer geeigneten Person ihrer Wahl zu beantragen, die ihnen hilft, ihre Meinung zu äußern;
b) das Recht, selbst oder mit Hilfe anderer Personen oder Stellen die Bestellung eines gesonderten Vertreters, in geeigneten Fällen eines Rechtsanwalts, zu beantragen;
c) das Recht, ihren Vertreter selbst zu bestellen;
d) das Recht, in diesen Verfahren die Rechte von Verfahrensparteien teilweise oder in vollem Umfang auszuüben.


Charta der Beteiligung der Jugend am Leben der Gemeinde und der Region

(Europarat, 1992, in der revidierten Fassung vom 21.05.2003)

Die Charta soll junge Menschen, Mitarbeiter*innen der Jugendarbeit, Jugendorganisationen und lokale Behörden darin unterstützen, Jugendpartizipation auf lokaler und regionaler Ebene in ganz Europa zu fördern und zu entwickeln. Der erste Teil der Charta enthält Richtlinien zur Jugendpolitik von Gemeinden und Regionen in verschiedenen Bereichen. Der zweite Teil zeigt Mittel und Wege zur Förderung der Mitwirkung der Jugend auf. Der dritte Teil schließlich enthält Ratschläge für die Schaffung von Institutionen zur Mitwirkung der Jugend. Es folgt das Inhaltsverzeichnis:

Teil I: Die Politik in einzelnen Bereichen

I.1 Sport, Freizeit und Vereinswesen
I.2 Förderung der Beschäftigung von Jugendlichen und Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit
I.3 Stadtentwicklung, Stadtplanung, Wohnqualität, Wohnungswesen und Verkehr
I.4 Bildung und Ausbildung zur Förderung der Mitwirkung der Jugend
I.5 Mobilität und Austausch
I.6 Gesundheitswesen
I.7 Gleichberechtigung von Mann und Frau
I.8 Besondere Berücksichtigung des ländlichen Raums
I.9 Zugang zur Kultur
I.10 Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung
I.11 Kampf gegen Verbrechen und Gewalt
I.12 Nichtdiskriminierung
I.13 Sexualleben
I.14 Rechtswesen und Wahrnehmung eigener Rechte

Teil II: Mittel und Wege zur Förderung der Beteiligung der Jugend

II.1 Ausbildung der Jugend zur Mitwirkung
II.2 Information der Jugend
II.3 Förderung der Mitwirkung der Jugend durch Informations- und Kommunikationstechnologien
II.4 Förderung der Mitwirkung der Jugend in den Medien
II.5 Förderung freiwilliger Jugendarbeit und gemeinnützigen Engagements
II.6 Unterstützung von Projekten und Initiativen Jugendlicher
II.7 Förderung von Jugendverbänden
II.8 Mitwirkung der Jugend in Nichtregierungsorganisationen und politischen Parteien

Teil III: Institutionalisierte Beteiligung der Jugend am Leben der Gemeinde und der Region

III.1 Jugendräte, Jugendparlamente, Jugendforen
III.2 Unterstützung der Mitwirkungsstrukturen

Die Revidierte Europäische Charta der Beteiligung der Jugend am Leben der Gemeinde und der Region kann hier in Wortlaut nachgelesen werden: https://rm.coe.int/168070240b.


Hier geht es weiter zur: